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Gemäß
der BKV-Satzung § 3 gehört die Förderung des Schützenwesens und damit
die der Sportschützen in den Gliederungen der BKV nach den Richtlinien
des Kyffhäuserbundes zu den als gemeinnützig und besonders förderungswürdig
anerkannten Satzungszwecken. Satzungsmäßig (§ 4) ist auch festgelegt,
dass es zu den ständig auszuübenden Aufgaben der BKV und seiner
Gliederungen gehört. |
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Die BKV hat am 30.10.2007 durch Frau Abteilungspräsidentin Bechtold vom
Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln als achter Verband in Deutschland den
Status eines anerkannten Schießsportverbandes nach §15 WaffG erhalten.
Damit verbunden
ist gleichzeitig die Genehmigung der Schieß-Sportordnung der BKV gemäß §15
Abs. 7 WaffG.
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Präambel
Die
Bayerische Kameraden- und Soldatenvereinigung betreibt alle
Schießsportdisziplinen ausschließlich als sportlichen Wettbewerb. Die
Disziplinen der BKV lassen eine Ausbildung zur kampfmäßigen Verwendung von
Schusswaffen nicht zu. Der Ablauf aller Schießübungen ist so gestaltet, daß
sie nach dem deutschen Waffenrecht nicht als Verteidigungsschießen gelten
können.
Die BKV
duldet insbesondere folgende Elemente des Verteidigungsschießens nicht in
seinen Disziplinen:
- ein
verdecktes Tragen Waffen
- das
Schießen in der Bewegung des Schützen
- das
Benutzen von Deckungen
- das
Benutzen von Scheiben oder Zielgegenständen, die Menschen darstellen oder
symbolisieren
- das
Überwinden von Hindernissen innerhalb des Schießparcours nach Abgabe des
ersten Schusses
- die
Abgabe von ungezielten Deutschüssen
Grundsätzlich können alle
Disziplinen mit kleinkalibrigen Waffen auf diesen Waffen angemessenen
Entfernungen als modifizierte Disziplinen im Rahmen der Schießsportordnung
und unter Beachtung des § 15 Abs. 6 WaffG und der §§ 5, 6 und 7 AWaffV
geschossen werden. Einzelheiten regeln die entsprechenden Ausschreibungen.
Diese
Schieß-Sportordnung ist eine Richtlinie für den Schießsport und ist eine
Neu- und Zusammenfassung aller bisher herausgegebenen Weisungen und
Ergänzungen für Erwerb, Besitz und Nutzung von Schusswaffen und Munition
durch die Mitglieder der Bayerischen Kameraden- und Soldatenvereinigung
(BKV) e.V..
Die
Anerkennung der BKV als Schieß-Sportverband verlangt eine strikte
Handlungsweise aller Verbandsgliederungen entsprechend dieser Richtlinie für
den Schießsport.
Es ist die
Aufgabe aller Verantwortlichen nach dieser Schieß-Sportordnung zu verfahren.
Jeder
Schütze ist gehalten, die Regeln der Sportordnung und des Wettkampfes zu
kennen, ein persönliches BKV-Schießbuch mit jeweils gültiger
BKV-Jahresmarke zu führen und die Sicherheitsbestimmungen, sowie die
allgemein bekannten Grundregeln im Umgang mit Waffen und Munition zu kennen
und genauestens einzuhalten.
Der
Schießsport mit Schusswaffen ist nur unter Aufsicht
(BKV-Schießleiter/BKV-Schießwart) gestattet, die nicht selbst am Schießen
teilnehmen.
Gemäß § & AWaffV
sind vom sportlichen Schießen ausgeschlossen:
1. Kurzwaffen mit
einer Lauflänge von weniger als 7,62 cm (drei Zoll) Länge;
2. halbautomatische Schußwaffen, die
in ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollauto-
matischen
Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die
Kon-
trolle von
Kriegswaffen ist, wenn
a) die
Lauflänge weniger als 42 cm beträgt,
b) das
Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pub-Waffen)
oder
c) die
Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langeaffen weniger als 40 mm
beträgt;
3. Magazine für
halbautomatische Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen.
Es werden keine
Schießübungen entgegen § 15/6 WaffG und § 7 AWaffV durchgeführt. |
1. Allgemeines
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1)
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Das
Schießen in der BKV wird ausschließlich nach sportlichen Grundsätzen
betrieben. Es kann in jeder BKV-Kameradschaft eine Schießgruppe gebildet
werden. Diese Schießgruppe ist Bestandteil der betreffenden Kameradschaft.
Die Zugehörigkeit zu der Schießgruppe einer Kameradschaft setzt grundsätzlich
die Mitgliedschaft bei der betreffenden Kameradschaft voraus.
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2)
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Zur
sachgemäßen Durchführung des Schießsports wird für alle Gliederungen
der BKV die Wahl von Schießwarten vorgeschrieben.
Sie sind in diesen Gliederungen für Ihrem Aufgabenbereich
verantwortlich und gehören zur Vorstandschaft. Der BKV-Landesschießwart
ist Mitglied des Präsidiums und somit in die Entscheidungsbefugnis der BKV
mit einbezogen um die Belange der Sportschützen zur Geltung bringen. Die
Aufgaben, Planungen und Veranstaltungen des Sportschießens sind bei allen Präsidiumssitzungen vorzutragen.
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3)
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Aufgabe
der Kreis- und Bezirksvorsitzenden ist es, das Sportschießen in ihren
Bereichen in Anbetracht der werbenden Wirkung zu fördern, den Schießsport
innerhalb ihrer Bereiche zu beaufsichtigen und mit den Schießwarten der
BKV-Gliederungen eng zusammenzuarbeiten.
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4)
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Alle
Vorsitzenden der Kameradschaften/Vereine sind aufgerufen, die Bildung von
Schießgruppen aus ihren Mitgliedern zu betreiben, um die Gemeinsamkeit und
Kameradschaft zu stärken und um Nachwuchs zu werben. Bedeutend dabei ist,
dass alle Altersgruppen und auch Frauen in die Sportschützen mit einbezogen
werden können.
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5)
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Die
BKV führt alljährlich das BKV-Landesschießen durch, an dem alle
qualifizierten Schützen /-innen teilnehmen sollten. Die Kreis-
und
Bezirksverbände führen jährliche
Vergleichschießen in allen Waffenarten gemäß
BKV-Schießsportordnung (vom 30.09.2005) durch. |
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6)
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Das
Sportschießen in der BKV wird gemeinsam mit dem Kyffhäuserbund (KB) auf
Bundesebene betrieben. Mit dessen Landesverbänden in den anderen Bundesländern
wird das jährliche Bundesschießen des Kyffhäuserbundes als höchstes
Ausscheidungsschießen durchgeführt. Die Bestimmungen für das Sportschießen
sind in der BKV und im Kyffhäuserbund identisch.
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7)
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Für
die Durchführung des Sportschießens gelten die Bestimmungen des BKV-Schießbuches
(vom 30.09.2005),
dass jeder Schütze führen muss. Das Schießen in der BKV wird ausschließlich
nach sportlichen Grundsätzen betrieben.
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2. Organisation
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1)
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Der
Ausbildung der Schießwarte kommt eine besondere Bedeutung zu. Diese zu
organisieren und zu überwachen ist die Hauptaufgabe des Landesschießwartes.
Die sachgerechte Durchführung der Schießen und die Einhaltung der
Sicherheitsbestimmungen müssen stets gewährleistet sein. Dazu gehört auch
die genaue Kenntnis der Schießbestimmungen des BKV-Schießbuches
vom 30.09.2005.
Nachweise:
Für
den Nachweis der Ausbildungs-, Trainings- und Leistungsschießen (Wettkämpfe
und Leistundsnadeln)
für die in der BKV mit genehmigungspflichtigen Waffen schießenden Sportschützen
sind die Vereins-, Kreis- und Bezirksschießwarte zuständig.
Bescheinigungen:
Bedürfnisbescheinigungen
für Sportschützen der BKV für genehmigungsfähige Waffen zur Erteilung
einer Waffenbesitzkarte (WBK) grün/gelb erteilen für die ersten zwei
Waffen die Kreisschießwarte mit Genehmigung des
Landesschießwartes.
Für
die weitere Erteilung der Bedürfnisbescheinigung ist der Landesschießwart
oder in Vertretung der stv. Landesschießwart zuständig. Hierbei werden von
den Kreisschießwarten bereits erteilte WBK´s sowie die Leistungsnachweise
in Kopie, mit Antrag auf Waffenerwerb an den Bezirksschießwart zur
Kenntnisnahme und Weiterleitung an den Landesschießwart gesandt
Innerhalb
von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Waffen erworben
werden. Bei einer weiteren Beantragung einer Waffe ist der Nachweis zu
erbringen, für welche Sportdisziplinen und Wettkämpfe die Waffe benötigt
wird, § 14 Abs 3 WaffNeuRegG.
Bedürfnisbescheinigungen
die von den Kreis- bzw. Landesschießwart ausgestellt wurden, sind vom Tage
der Antragstellung für die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 10 Jahren
als Nachweis aufzubewahren.
Die
Waffen-Sachkunde-Lehrgänge mit Prüfung, zugleich verbunden mit der
Schulung der Schießwarte und Schießleiter mit eigener Prüfung, sind
rechtzeitig zu planen und mit BKV-Personal (das die gesetzlichen Vorgaben
erfüllen) durchzuführen. Die Termine der Lehrgänge sind den Landratsämtern
rechtzeitig mitzuteilen.
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2)
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Die
Schießwarte müssen den Schießleiterlehrgang und die
Waffen-Sachkunde-Lehrgänge mit Prüfung durch die Landratsämter absolviert
haben. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Aufgaben sind
insbesondere:
-
Einhalten
der Sicherheitsbestimmungen beim Schießen
-
Ausbildung
von Sportschützen
-
Veranstaltung
und Leitung der örtlichen Übungsschießen
-
Planung
und Leitung von überörtlichen Vergleichsschießen
-
Vorbereitung
und Beteiligung an Schießen auf Bezirks- und Landesebene
-
Vereins-,
Kreis- und Bezirksschießwarte unterstützen den Landesschießwart
aktiv bei der Durchführung des
Landesschießen
-
Auswertung
der Schießergebnisse
- Verleihung
der Schießauszeichnungen
- Überprüfung/Überwachung
der regelmäßigen Teilnahme des Schützen am
Schieß- sport in den
Gliederungen der BKV gemäß § 14 Abs 2 Nr. 1,2 WaffNeuRegG.
-
Bei
Ausscheiden eines Schützen die entsprechenden Behörden zu
benachrichtigen § 15 Abs 5 WaffNeu RegG.
-
Mitgliedermeldung
an den Kreisschießwart bis zum 15.01. eines Jahres
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3)
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Ehrenamtliche
Schießleiter unterstützen die Arbeit der Schießwarte, Sie sind
insbesondere als Standaufsicht und als Aufsicht in der Handhabung der Waffen
tätig. Waffensach- kundeprüfung und Schießleiterausbildung sind die
Voraussetzungen.
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3. Durchführung
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1)
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Zur
Organisation der Schützenarbeit wird vom Landesschießwart einmal pro Jahr
die Schießwartetagung einberufen. Auf dieser erfolgt die Planung,
Koordinierung und Vorbereitung der Vorhaben des Schießsport in der BKV.
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2)
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Den
Wettkämpfen mit Sportwaffen und Ordonnanzwaffen, sowie freien GK-Waffen
kommt für die Fortbildung im sportlichen Schießen ausschlaggebende
Bedeutung zu. Sie sind von allen Gliederung der BKV zu fördern.
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4. Schießstände
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1)
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Es
darf nur auf behördlich genehmigten Schießständen mit dafür zugelassenen
Waffen- und Munitionsarten geschossen werden.
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2)
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Die
Schießwarte sind dafür verantwortlich, dass die behördlichen
vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen für Schießstände genau beachtet
werden.
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3)
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Die
Scheibenentfernung für jede Waffenart ist in der Schießvorschrift
angegeben und genauestens einzuhalten.
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4)
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Entfernungslinien
sind vor dem Schützenstand zu markieren.
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5)
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Beim
Stehend- Knieend- oder (Sitzend-) Schießen dürfen die Fußspitzen, beim
Liegendschießen darf der Kopf nicht über die Entfernungslinie hinausragen.
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6)
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Die
Pritschen für liegenden, knieenden oder
sitzenden Anschlag sollen nach Möglichkeit folgende Maße haben: 180 cm Länge,
80 cm Breite. Die Neigung der Pritsche nach hinten soll nicht mehr als 10 cm
betragen. Die Stärke der Pritschenauflage einschließlich Matten, darf
nicht mehr als 5 cm im lockeren Zustand betragen. Zusätzliche Unterlagen
sind nicht erlaubt.
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5. Standordnung
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1)
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Die
Standordnung ist bei jedem Schießen an leicht sichtbaren Stellen
anzubringen.
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2)
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Den
von den der Schießleitung getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu
leisten.
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3)
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Das
Laden der Waffen ist nur auf dem Stand mit nach dem Kugelfang gerichteter Mündung
gestattet.
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4)
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Schützen,
die sich mit geladener Waffe im Stand umdrehen oder sonst leichtfertiger
Weise andere Teilnehmer gefährden werden vom Stand verwiesen.
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6. Wettkämpfe
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1)
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Wettkämpfe
mit Sportwaffen sind von allen Gliederung der BKV zu fördern und durchzuführen.
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2)
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Als
ständige Wettkämpfe sind im Mannschafts- und Einzelwettbewerb vorgesehen:
-
Kameradschaftsschießen
-
Kreis-
und Bezirksvergleichschießen
Die
Termine müssen der übergeordneten Gliederung rechtzeitig vorher unter
Beifügung
der Ausschreibung zur Genehmigung eingereicht werden.
-
Landesvergleichschießen
-
Bundesschießen
(KB)
Freundschaftsschießen
finden stets auf Einladung einer Kameradschaft oder einer befreundeten
Organisation statt. Sie sollen in erster Linie die kameradschaftliche
Verbundenheit vertiefen.
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3)
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Bei
Ausschreibungen ist darauf zu achten, dass die Wettkampfbestimmungen in
keinem Punkt den "Bestimmungen über das Sport-Schießen in der
BKV" zuwiderlaufen. Die Ausschreibungen sollen enthalten
- Name und
Anschrift der ausschreibenden Kameradschaft oder Gliederung
- genaue
Bezeichnung des Bereichs, an den sich die Ausschreibung wendet
- Zeit und
Ort des Wettkampfe
-
Aufstellung
der einzelnen Wettbewerbe mit Angabe der gesetzten Auszeich-
nungen und Preise, Schusszahl, Anschlagsarten, Schusszeit, Waffenart,
Zeitpunkt
des Meldeschlusses und Startgeld.
-
Benennung
des Wettkampgerichtes
- Name und
Anschrift des verantwortlichen Schießwartes.
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4)
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Folgende
Waffen kommen für das Sportschießen in der BKV in Betracht.
a)
Hauptwaffen:
-
Kleinkalibergewehr
Kaliber, 5,6 mm
-
Luftgewehr
und Luftpistole, Kaliber 4,5 mm
-
Sportpistole
Kleinkaliber 5,6 mm
b)
Sonderwaffen:
-
Sportpistole
Großkaliber 7,6 - 11,4 mm
-
Freie
Pistole und Revolver, Kaliber 5,6 mm
-
Vorderladerwaffen
(Repetier- oder Steinschlossgewehre)
-
Großkalibergewehr
Kaliber 5,6 - 8 mm
-
"Ordonnanzwaffen",
Repetier- oder Selbstladegewehre, Kaliber 5,45 - 8 mm
c)
Zusätzlich kann veranstaltet werden:
-
Bogenschießen
-
Schießen
mit der Armbrust
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5)
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Bei
allen Schießen mit diesem Waffen sind die Bestimmungen des Schießbuches,
seine Bedingungen und die Sicherheitsbestimmungen zu beachten.
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6)
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Um
einen gerechten Vergleich zu ermöglichen wurden nachstehende Schießklassen
eingerichtet:
-
Schüler
12 bis 14 Jahre
-
Jungschützen
15 bis 17 Jahre
-
Junioren
18 bis 20 Jahre
-
Schützenklasse
21 bis 40 Jahre
-
Altersklasse
41 bis 50 Jahre
-
Senioren
51 bis 60 Jahre
-
Veteranen
61 bis 70 Jahre
-
Altveteranen
ab 71 Jahre
-
Versehrte
I
bis 50 Jahre
-
Versehrte
II ab 51 Jahre
Von
den Teilnehmenden bis zu 16 Jahren ist die Einverständniserklärung der
Erziehungsberechtigten mitzuführen.
Die
Klassenzugehörigkeit ergibt sich nach dem Alter wie folgt:
Kalenderjahr minus Geburtsjahr
= Alter!
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7. Schießauszeichnungen
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1)
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Zur
Anerkennung der Leistungen können Schießauszeichnungen geschossen werden.
Die Bedingungen der Schießleistungsnadeln ergeben sich aus dem Schießbestimmungen
vom 30.09.2005.
Gestiftet sind die Kleine Leistungsnadel, das Schießleitungsabzeichen, das
Sportschützenabzeichen, die Große Leistungsnadel und die Schützenspange
jeweils in
Bronze, Silber und Gold.
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2)
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Alle
Schießauszeichnungen des Kyffhäuserbundes und seiner Landesverbände können
ebenfalls erworben werden. Die Verleihungsbestimmungen ergeben sich aus dem
Schießbuch. Darin sind die Ergebnisse der Vergleichschießen/Wettkämpfe
einzutragen.
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3)
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Für
besondere Verdienste um das Sportschützenwesen in der BKV kann die Sportschützen-Verdienstmedaille
in Bronze, Silber und Gold verliehen werden.
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8. Haushalt, Versicherung und Anträge
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1)
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Die
Kosten der Veranstaltungen des BKV-Sportschießens müssen sich selbst aus
den Startgeldern und Zuwendungen der Sportschützen tragen. Der Sportschützen-Haushalt
wird vom Schießkassenleiter jeder Gliederung verwaltet und von den zuständigen
Revisoren geprüft.
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2)
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Alle
Sportschützen müssen sich gem. § 27 WaffG ausreichend versichert werden.
Dies gilt sowohl für die Haftpflicht- als auch für die Unfallversicherung.
Ebenso für die Gäste, die nicht Mitglieder der BKV sind. Diese müssen vom
Veranstalter ebenfalls ausreichend versichert werden.
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3)
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Im
Rahmen der BKV-Gruppenversicherung kann für Sportschützen und Gäste eine
sehr günstige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Persönliche Waffen, Bekleidung und Ausrüstung
sind hier nicht mitversichert
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9. Anträge, Genehmigungen, Bedingungen
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1)
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Die
Sportschützentätigkeit erfordert die Bearbeitung einer Vielzahl von Formblättern
zum Waffenrecht und für die Schießauszeichnungen.
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Anträge
auf die Schießleistungsabzeichen
-
Waffensachkundebescheinigung
-
Schießleiterbescheinigung
-
Verleihungsbestimmungen
für die Sportschützenverdienstmedaille
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2)
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Beim
Waffenrecht geht es vor allem um die öffentlich rechtlichen Bestimmungen für
den Waffenbesitz, für die Durchführung der Schießen sowie für die Prüfungen
zur Zulassung der Schießwarte und Schießleiter. Zur Grundvoraussetzung
jeglicher Schießtätigkeit in der BKV sind die Anträge dazu richtig zu
stellen und die entsprechenden Bescheinigungen der zuständigen Behörden
herbeizuführen. Der Landesschießwart und die Bezirks-, Kreis- und
Vereinsschießwarte tragen hierfür die Verantwortung.
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3)
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Um
einen gerechten Erwerb im Rahmen der Bedingungen für den Erwerb der Schießauszeichnungen
zu gewährleisten ist eine genaue und richtige Beantragung erforderlich.
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4)
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Sämtliche
Formblätter sind bei der Landesgeschäftsstelle erhältlich.
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Plößberg,,
den 30.09.2005
Der Präsident
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